Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

- den Mitgliedern des Caritasrates
- den Vertretern der korporativen Mitglieder
- den Vertretern der Fachverbände und Vereinigungen, die dem Verband zugeordnet sind
Die Mitgliederversammlung wählt die zu entsendenden Vertreter in die Vertreterversammlung des Diözesan-Caritasverbandes. Die Zahl der zu wählenden und der zu entsendenden Vertreter (Delegiertenschlüssel) und das Wahlverfahren werden durch eine vom Diözesan-Caritasrat zu erlassende Wahlordnung geregelt. Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre. Die Vertreter bleiben bis zur Neubestellung im Amt.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Beratung über Grundfragen der Caritas und über die Bildung von Schwerpunkten der Caritasarbeit im Verbandsbereich unter Beachtung der Empfehlungen des Diözesan-Caritasverbandes;
- der Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Caritasverbandes;
- der Beschluss über die Verschmelzung oder Spaltung des Caritasverbandes;
- die Entgegennahme und Beratung des Berichts des Caritasaufsichtsrates über seine Tätigkeit sowie über die Haushaltslage des Caritasverbandes;
- die Entlastung des Caritasaufsichtsrates;
- die Verabschiedung einer Beitragsordnung gemäß § 7 Absatz 1;
- die Vertretung des Caritasverbandes gegenüber dem Caritasaufsichtsrat, insbesondere die Geltendmachung von evtl. Ersatzansprüchen des Verbandes gegen Caritasaufsichtsratsmitglieder, durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person;
- die Wahl der in die Vertreterversammlung des Diözesan-Caritasverbandes zu entsendenten Vertreter;
- die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Caritasaufsichtsrates gemäß § 13 Absatz 1.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.