Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Caritasrates;
- den persönlichen Mitgliedern bzw. den nach der Wahlordnung gewählten Vertretern;
- den Vertretern der korporativen Mitglieder;
- den Vertretern der Fachverbände und Vereinigungen, die dem Verband zugeordnet sind.
Die Mitgliederversammlung wählt die zu entsendenden Vertreter in die Vertreterversammlung des Diözesan-Caritasverbandes. Die Zahl der zu wählenden und der zu entsendenden Vertreter (Delegiertenschlüssel) und das Wahlverfahren werden durch eine vom Diözesan-Caritasrat zu erlassende Wahlordnung geregelt.
Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre. Die Vertreter bleiben bis zur Neubestellung im Amt.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Beratung über Grundfragen der Caritas und über die Bildung von Schwerpunkten der Caritasarbeit im Verbandsbereich unter Beachtung der Empfehlungen des Diözesan-Caritasverbandes;
- die Entgegennahme und Beratung des Berichts des Caritasrates über seine Tätigkeit sowie über die Haushaltslage des Verbandes;
- die Wahl der in den Caritasrat zu wählenden Vertreter der persönlichen und korporativen Mitglieder sowie der Fachverbände und Vereinigungen;
- die Wahl der in die Vertreterversammlung des Diözesan-Caritasverbandes zu entsendenden Vertreter;
- der Erlass einer Beitragsordnung gemäß § 7 Abs. 1;
- die Festsetzung der Beitragshöhe nach der vom Diözesan-Caritasrat erlassenen Beitragsordnung;
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes;
- die Beschlussfassung über Verschmelzung oder Spaltung des Verbandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.