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Schuldnerberatung /Verbraucherinsolvenzberatung

Graphik
Schulden - was nun ?



 
 
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Auszug-Pfändungstabelle
 

 

 



Graphiken

Was ist Schuldnerberatung ?

Schuldnerberatung bei der Caritas - ein Angebot an alle, die sich in einer Situation finanzieller Überschuldung befinden.
Die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung diverser Anschaffungen stellt heute eine alltägliche Praxis dar, die jedoch durch unvorhergesehene Ereignisse schnell zu finanziellen Engpässen und schließlich zur Überschuldung führen können.

Gründe hierfür können sein:

  • falsches Konsumverhalten
  • Geburt eines Kindes
  • außerplanmäßige Ausgaben
  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Krankheit
  • Scheitern eines selbständigen Unternehmens
  • das Zusammentreffen mehrerer Schicksalsschläge
Folgen davon sind:
  • fällige Raten können nicht mehr gezahlt werden
  • neue Kredite werden aufgenommen, um andere Löcher zu stopfen
  • durch Verzugszinsen wachsen die Schulden an
  • Mahnungen
  • Gerichtsvollzieher
  • Lohnpfändungen usw.
Dadurch ergeben sich für die gesamte Familie außerordentliche Belastungen im finanziellen, psychischen und sozialen Bereich.
In solchen Situationen gibt es einen Ansprechpartner, den man um Rat und Unterstützung bitten kann:
Den Schuldnerberater beim Caritasverband

Und wie hilft der Schuldnerberater?

Er kann Tipps und Ratschläge geben,

  • wie man sich in dieser scheinbar aussichtslosen Situation der Überschuldung verhalten soll.
  • wo noch realistische Chancen bestehen, den wachsenden Schuldenberg auf ein überschaubares Maß zu reduzieren.


Er kann Ihnen helfen,

schulden-hand

  • durch gemeinsame Gespräche über die persönliche, berufliche und familiäre Situation die Gründe für die Überschuldung aufzuarbeiten und die Folgen für die Betroffenen in Erfahrung zu bringen.
  • sich einen Überblick über den aktuellen Stand der Schulden in Form einer möglichst vollständigen Schuldenliste zu verschaffen.
  • einen Haushaltsplan aufzustellen, der Einnahmen und Ausgaben umfaßt, um Einsparmöglichkeiten zur Verringerung der Ausgaben aufzuzeigen.
  • zu prüfen, ob alle möglichen gesetzlichen Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Sozialhilfe etc.) ausgeschöpft wurden.
Er setzt sich für Sie ein durch
  • Verhandlungen mit den Gläubigern
  • außergerichtliche Einigungsversuche
  • Insolvenzberatung und Begleitung während des gesamten Verfahrens
Voraussetzungen für eine erfolgsversprechende Schuldenregulierung sind:
  • Motivation
  • enge Zusammenarbeit
  • keine neuen Schulden
  • es handelt sich nur um Privatschulden
Bitte haben Sie Verständnis, daß
  • der Caritasverband keine Unternehmenberatung macht.
  • der Caritasverband nicht in der Lage ist, Gelder für eine Umschuldung zur Verfügung zu stellen!
Der Abbau von Überschuldung kann selbstverständlich nicht kurzfristig geschehen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen längerfristigen Prozess.
Der Schuldnerberater beim Caritasverband begleitet die Klienten mit Rat, Zuspruch und Unterstützung beim schrittweisen Abbau der Überschuldung.




Noch einige Dinge, die wichtig sind:

      • Aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG 17) besteht ein Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung.
      • Die Schuldnerberatung beim Caritasverband ist als geeignete Stelle anerkannt.
      • Die Schuldnerberatung beim Caritasverband ist konfessionsungebunden und kostenlos.
      • Persönliche Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt, für die Schuldnerberater besteht Schweigepflicht.
      • Die Beratungen können nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache stattfinden.


Wer kann zur Schuldner/Insolvenzberatung kommen und an wen wende ich mich ?

  1. Die Schuldner/Insolvenzberatung des Caritasverbandes für die Region Westeifel e.V. steht allen Privatpersonen und Familien offen, die in der Region Westeifel, also in den Landkreisen Bitburg-Prüm und Daun, ihren Wohnsitz haben.
    Die Beratung steht auch ehemals Selbständigen offen, die ihr Gewerbe nicht mehr betreiben bzw. dieses abgemeldet haben.


  • Ansprechpartner sind:

Für den Kreis Bitburg-Prüm
Geschäftsstelle Bitburg:

    Anne Haubrich, Dipl. Sozialpädagogin
    Thomas Jager, Dipl. Sozialarbeiter
    Jasmina Friedrich, Juristin

Brodenheckstraße 1, 54634 Bitburg
Tel.: 06561/9671-0
Fax: 06561/9671-30

Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag 8.00-13.00 und 14.00-16.30 Uhr
Freitag 8.00-13.00 Uhr



Geschäftsstelle Prüm:

    Birgit Oster, Dipl. Sozialarbeiterin

Kalvarienbergstraße 1, 54595 Prüm
Tel.: 06551/97109-0
Fax: 06551/97109-25

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag von 8.00-13.00 und 14.00-16.30 Uhr,
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8.00-13.00 Uhr



Für den Kreis Daun:
Geschäftsstelle Daun:


    Hubert Peifer, Dipl. Sozialpädagoge

Mehrener Straße 1, 54550 Daun
Tel.: 06592/9573-0
Fax: 06592/9573-30

Öffnungszeiten:
Montag-Donnerstag 8.00-13.00 und 14.00-16.00 Uhr
Freitag 8.00-13.00 Uhr



  Termine nur nach vorheriger telefonischer Absprache !



Was bedeutet das Verbraucherinsolvenzverfahren ?



Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben zum Tragen.
Wurde in der Vergangenheit eine selbständig wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann in Betracht, wenn überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen, d.h. die Anzahl der Gläubiger unter 20 liegt und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO).
Voraussetzung für die Beantragung des Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Ziel des Verbraucherinsolenzverfahrens ist, dem redlichen Schuldner die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs zu verschaffen.

Das Verfahren gliedert sich in 3 Stufen:

  1. Stufe: die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern Die außergerichtliche Einigung muß mit allen Gläubigern auf der Grundlage eines Zahlungsplanes versucht werden. In diesem Plan muß der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Rückzahlungsvorschlag unterbreiten. Der außergerichtliche Einigungsversuch gilt als gescheitert, wenn nicht alle Gläubiger dem Plan zustimmen oder ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt. Das Scheitern muß eine geeignete Stelle bescheinigen.
  2. Stufe: das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
    Der Schuldner kann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Das Verfahren wird ebenfalls eröffnet, wenn ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner beantragt hat.

Graphik

Der Schuldner muß folgende Unterlagen beim zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, einreichen:

  • die Bescheinigung einer geeigneten Stelle darüber, dass die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist;
  • den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
  • ggfs den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten;
  • ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis);
  • eine Erklärung, dass die in den Verzeichnissen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
  • den Plan, der von den Gläubigern abgelehnt worden ist mit einer Erklärung der wesentlichen Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung geführt haben
  • einen Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Ziff. 4 InsO) unterbreiten, in dem auch erklärt wird, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten vom Plan berührt werden sollen.


Kann der Schuldner die Kosten des Verfahrens aus seinem Vermögen nicht aufbringen, kann die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden.
Liegen alle Unterlagen vor und ist der Antrag zulässig, so entscheidet das Gericht, ob das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt oder die Fortsetzung über den Eröffnungsantrag angeordnet wird, weil nach seiner Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.

Wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahrens durchgeführt, stellt das Insolvenzgericht die Vermögensübersicht und den Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zwecks Stellungnahme innerhalb eines Monats zu.

Erhebt kein Gläubiger Einwendungen gegen den Plan, gilt dieser als angenommen, mit der Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches, d.h. der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten.

Haben nicht alle Gläubiger ihre Zustimmung erteilt, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn

  • nach Köpfen und Forderungssumme mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und
  • der die Zustimmung verweigernde Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern oder im Vergleich zu einem durchgeführten Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nicht benachteiligt wird.


  • Stufe: Entscheidung über den Eröffnungsantrag - vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung


Ist auch das Schuldenbereinungsverfahren gescheitert, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Eröffnung des Verfahrens wird ein Treuhänder bestimmt, der die Aufgabe hat, die pfändbaren Anteile des Einkommens einzuziehen und quotenmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Falls keine Versagensgründe vorliegen, wird im Schlußtermin durch Beschluß die Restschuldbefreiung angekündigt.



Versagensgründe können sein:

  • Rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässig schriftlich falsche oder unvollständige Angaben;
  • falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der letzten drei Jahre;
  • Verzögerung des Insolvenzverfahres oder Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit durch Vermögensverschwendung innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antrragstellung wurde eine bereits Restschuldbereiung erteilt oder aufgrund einer Insolvenzstraftat abgelehnt
  • der Schuldner hat während des Insolvenzeröffnungs- oder Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten verletzt.
  • Die Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner seine "Obliegenheit" verletzt:
  • Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder Suche einer Erwerbsmöglichkeit
  • Angabe von Änderungen seiner Wohnsitz- oder Arbeitsplatzverhältnisse
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abführen
  • Zahlungen, wie im Schuldenregulierungsplan vereinbart, regelmäßig und rechtzeitig zahlen




Was wird zum Erstgespräch benötigt ?

Um Ihnen bei der Regulierung Ihrer Schulden behilflich sein zu können, benötigen wir von Ihnen genaue Informationen:

  1. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zum Erstgespäch mit, die Sie dieser

Checkliste

entnehmen können



  • Eine Gegenüberstellung von laufenden monatlichen Einnahmen und Ausgaben, die Sie hier als

Muster "Haushaltsplan"

einsehen und ausdrucken können.



 

Wir erinnern daran, daß Termine auch zum Erstgespräch nur nach vorheriger Vereinbarung stattfinden können.

  Caritas Bitburg Westeifel Hilfe